Ergibt sich für ein Projekt ein Versagungsgrund, der durch eine Projektänderung beseitigt werden kann, ist der Bauwerber auf diesen Umstand hinzuweisen. Erst dann, wenn sich der Bauwerber weigert, dem Rechnung zu tragen und eine entsprechende Änderung des Projektes vorzunehmen, darf das Bauvorhaben zu Recht abgelehnt werden. (Hinweis auf E vom 19.10.1955, Zl. 3349/54 RS)