§ 44 Abs 1 ASVG bzw § 49 Abs 1 ASVG stellen es auf den Anspruchslohn ab, also auf seinen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern.Paragraph 44, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellen es auf den Anspruchslohn ab, also auf seinen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern.