Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1979

Geschäftszahl

0677/76

Rechtssatz

Paragraph 44, Absatz eins, ASVG bzw Paragraph 49, Absatz eins, ASVG stellen es auf den Anspruchslohn ab, also auf seinen Lohn, auf den der einzelne Dienstnehmer Anspruch hat. Auszahlungsmodalitäten können diesen Anspruch nicht ändern.

Beachte

Besprechung in:

SozSi 1980, S 268;