Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.12.1979

Geschäftszahl

0677/76

Rechtssatz

Zwischen Geschwistern bestehen unter Lebenden keine anderen Rechte und Pflichten als zwischen Fremden.

Beachte

Besprechung in:

SozSi 1980, S 268;