Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0633/76
Entscheidungsdatum
20.09.1976
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0456/46 E 10. Juni 1949 VwSlg 893 A/1949 RS 1
Stammrechtssatz
Die Behörde darf einen Beweis nur dann von vornherein ablehnen, wenn er, objektiv gesehen, nicht geeignet ist, über den maßgebenden Sachverhalt einen Beweis zu liefern. Eine Würdigung von Beweisen hinsichtlich ihrer subjektiven Glaubwürdigkeit ist nur nach Aufnahme der Beweise möglich.
Schlagworte
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1976000633.X01
Dokumentnummer
JWR_1976000633_19760920X01