Wirkt ein Verwaltungsorgan einer Gemeinde (Bürgermeister) das den mit Berufung angefochtenen Bescheid erlassen hat, an der Berufungsentscheidung durch den Gemeinderat mit, so ist diese deshalb nicht nichtig. Die Mitwirkung würde aber einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1952 dann begründen, wenn der Gemeinderat bei Anwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.Wirkt ein Verwaltungsorgan einer Gemeinde (Bürgermeister) das den mit Berufung angefochtenen Bescheid erlassen hat, an der Berufungsentscheidung durch den Gemeinderat mit, so ist diese deshalb nicht nichtig. Die Mitwirkung würde aber einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1952 dann begründen, wenn der Gemeinderat bei Anwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig gewesen wäre oder wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre.