Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.06.1979

Geschäftszahl

0291/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1112/48 B 25. Oktober 1948 VwSlg 542 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig.