Verwaltungsgerichtshof
12.06.1979
0291/76
GRS wie 1112/48 B 25. Oktober 1948 VwSlg 542 A/1948 RS 1
Den Parteien eines Verwaltungsverfahrens ist ein Recht auf Ablehnung befangener Verwaltungsorgane nicht eingeräumt, eine Säumnisbeschwerde in diesem Zusammenhang daher unzulässig.