Ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist nicht in erster Linie davon abhängig, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt, sondern ob ein solches als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart worden ist. Es kann daher aus dem Unterbleiben oder aus der Unmöglichkeit der Zahlung nicht zwingend auf das Fehlen einer solchen Vereinbarung geschlossen werden.