Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1363/75
GRS wie 1730/65 E 3. Februar 1966 RS 1
Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.
Fortgesetztes Verfahren:
1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980;