Verwaltungsgerichtshof
28.04.1977
1363/75
GRS wie 1136/59 E 18. April 1962 RS 1
Ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist nicht in erster Linie davon abhängig, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt, sondern ob ein solches als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart worden ist. Es kann daher aus dem Unterbleiben oder aus der Unmöglichkeit der Zahlung nicht zwingend auf das Fehlen einer solchen Vereinbarung geschlossen werden.
Fortgesetztes Verfahren:
1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980;