Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.1977

Geschäftszahl

1363/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1136/59 E 18. April 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Beschäftigung gegen Entgelt vorliegt, ist nicht in erster Linie davon abhängig, ob und in welcher Höhe ein Entgelt tatsächlich gewährt, sondern ob ein solches als Gegenleistung für die bedungene Arbeit vereinbart worden ist. Es kann daher aus dem Unterbleiben oder aus der Unmöglichkeit der Zahlung nicht zwingend auf das Fehlen einer solchen Vereinbarung geschlossen werden.

Beachte

Fortgesetztes Verfahren:

1205/78 E 10. Oktober 1980 VwSlg 10258 A/1980;