Lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides die Überprüfung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht zu, so liegt eine wesentliche Begründungslücke vor, die eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt (Hinweis E 13.6.1956, 504/55, VwSlg 4093 A/1956, und E 24.4.1963, 1648/62). Dies gilt auch für die in § 20a Abs 3 letzter Satz der Dienstpragmatik vorgesehene Begründung der Berufungsentscheidung.Lässt die Begründung des angefochtenen Bescheides die Überprüfung auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit nicht zu, so liegt eine wesentliche Begründungslücke vor, die eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bewirkt (Hinweis E 13.6.1956, 504/55, VwSlg 4093 A/1956, und E 24.4.1963, 1648/62). Dies gilt auch für die in Paragraph 20 a, Absatz 3, letzter Satz der Dienstpragmatik vorgesehene Begründung der Berufungsentscheidung.