Die Vorschrift des § 66 Abs 4 AVG 1950, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, darf dann nicht herangezogen werden, wenn im Berufungsverfahren ein Sachverhalt festgestellt wird, der nicht Gegenstand, also "Sache", des vorangegangenen Verfahrens war.Die Vorschrift des Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950, wonach die Berufungsbehörde berechtigt ist, ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen, darf dann nicht herangezogen werden, wenn im Berufungsverfahren ein Sachverhalt festgestellt wird, der nicht Gegenstand, also "Sache", des vorangegangenen Verfahrens war.