Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1977

Geschäftszahl

0667/75

Rechtssatz

Die Änderung des Spruches der Unterbehörde, lautend auf Untersagung der Weiterbeschäftigung namentlich angeführter Jugendlicher, durch die Berufungsbehörde dahin, dass allgemein die Beschäftigung von Jugendlichen unter 17 Jahren in einem Massagebetrieb verboten wird, ist keine Entscheidung "in der Sache" und belastet den Rechtsmittelbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der (belangten) Berufungsbehörde.