Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1977

Geschäftszahl

0667/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2333/50 E 31. Mai 1951 VwSlg 2122 A/1951; RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat kein Abänderungsrecht hinsichtlich der unangefochten gebliebenen trennbaren Teile eines Bescheides. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Teile wäre nur in Anwendung der Vorschriften des Paragraph 68, AVG und Paragraph 69, AVG zulässig.