Die Tatsache, daß ein Kraftfahrer einen Unfall erlitt, sei es auch durch Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften oder sonst durch eine Nachlässigkeit, kann für sich allein niemals eine "Vermutung" der Alkoholisierung begründen, die zur Vornahme des Alkotestes iSd § 5 Abs 2 StVO berechtigen könnte. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur bei Vorhandensein von Symptomen oder bei Anzeichen eines Gehabens bestehen, das typisch für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung ist, z. B. Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Bindehäute der Augen u. dgl. mehr.Die Tatsache, daß ein Kraftfahrer einen Unfall erlitt, sei es auch durch Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften oder sonst durch eine Nachlässigkeit, kann für sich allein niemals eine "Vermutung" der Alkoholisierung begründen, die zur Vornahme des Alkotestes iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigen könnte. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur bei Vorhandensein von Symptomen oder bei Anzeichen eines Gehabens bestehen, das typisch für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung ist, z. B. Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Bindehäute der Augen u. dgl. mehr.