Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1975

Geschäftszahl

0383/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2194/64 E 20. Jänner 1966 Vwslg 6843 A/1964 RS 2

Stammrechtssatz

Die Tatsache, daß ein Kraftfahrer einen Unfall erlitt, sei es auch durch Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften oder sonst durch eine Nachlässigkeit, kann für sich allein niemals eine "Vermutung" der Alkoholisierung begründen, die zur Vornahme des Alkotestes iSd Paragraph 5, Absatz 2, StVO berechtigen könnte. Eine solche Vermutung kann vielmehr nur bei Vorhandensein von Symptomen oder bei Anzeichen eines Gehabens bestehen, das typisch für die Auswirkung einer Alkoholbeeinträchtigung ist, z. B. Alkoholgeruch aus dem Munde, schwankender Gang, lallende Sprache, gerötete Bindehäute der Augen u. dgl. mehr.