Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1975

Geschäftszahl

0383/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1812/68 E 19. März 1970 VwSlg 7763 A/1970 RS 1 (Wenn der Kraftfahrer am Abstellstreifen der Autobahn in seinem Fahrzeug sitzend, schlafend angetroffen wurde, ist ein Alkoholtest auch 4 1/2 Stunden nach Beendigung der Fahrt zulässig, wenn ein brauchbares Ergebnis zu erwarten ist).

Stammrechtssatz

Solange auf Grund der von Straßenaufsichtsorganen erhobenen Umstände noch ein brauchbares Ergebnis des Alkotests erwartet werden kann, ist ein Kfz-Lenker auch noch nach Beendigung der Fahrt zu einem solchen verpflichtet (siehe E vom 29.1.1968, Zl. 1344/67)