Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1274/67 E 12. März 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Person, die einen Rechtsbruch begangen hat, der den Schluß gerechtfertigt erscheinen läßt, sie werde auch in Zukunft wesentliche zur Abwehr und Unterdrückung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung erlassene Vorschriften mißachten, bildet eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit und ist daher von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Dies trifft auch zu, wenn jemand zweimal in betrunkenem Zustand ein Kfz gelenkt hat (Hier:

Dem Bfr wurde die öst Staatsbürgerschaft seinerzeit wegen Eintritt in die Fremdenlegion aberkannt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X01

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X01

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 /6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1240/70 E 20. Oktober 1970 RS 1

Stammrechtssatz

Das in Paragraph 10, Absatz eins, StbG der Behörde eingeräumte freie Ermessen kann erst Platz greifen, wenn alle unter Ziffer eins, - 8 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Verleihungsbedingungen erfüllt sind. Die Feststellung, ob die Verleihungsbedingungen erfüllt sind, liegt nicht im freien Ermessen der Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X02

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X02

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1312/70 E 20. Oktober 1970 VwSlg 7889 A/1970 RS 2 (Zusatz: materielle Prüfung der Persönlichkeit des Einbürgerungswerbers erforderlich, kein Abstellen auf formelle Gesichtspunkte).

Stammrechtssatz

Die öffentliche Ordnung als Schutzobjekt des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG umfaßt den Gesamtkomplex der öffentlich-rechtlichen Normen, also auch die Normen des Staatsbürgerschaftsrechtes und Paßrechtes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X03

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X03

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Auch Personen, die sich Verstöße gegen Vorschriften, die der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, zuschulden kommen lassen, sind von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, soferne aus der Art, der Schwere oder der Häufigkeit dieser Übertretungen die negative Einstellung gegenüber den zur Hintanhaltung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sicherheit der Allgemeinheit erlassenen Gesetzen in deutlicher Weise zum Ausdruck kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X04

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X04

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Selbst wenn es sich bei der Mehrzahl von Verwaltungsübertretungen nur um Verstöße gegen Halte- oder Parkverbote gehandelt hat, kann allein aus der Häufigkeit derselben auf die Beharrlichkeit der Missachtung österr. Rechtsvorschriften geschlossen werden, wodurch eine Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wird (hier: 36 Übertretungen von Halteverboten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X05

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X05

Rechtssatz für 0361/75

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

0361/75

Entscheidungsdatum

24.06.1975

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1965 §10 Abs1 Z6;

Rechtssatz

Die Aufteilung der Gesamtzahl der Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf einen gewissen Zeitraum ist unbeachtlich, weil bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBschG 1965 das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers zu werten ist (hier: 36 Übertretungen von Halteverboten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000361.X06

Im RIS seit

20.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1975000361_19750624X06