Verwaltungsgerichtshof
24.06.1975
0361/75
Die Aufteilung der Gesamtzahl der Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen auf einen gewissen Zeitraum ist unbeachtlich, weil bei der Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StBschG 1965 das gesamte Verhalten des Einbürgerungswerbers zu werten ist (hier: 36 Übertretungen von Halteverboten innerhalb eines Zeitraumes von 6 Jahren).