Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2302/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2302/74

Entscheidungsdatum

16.01.1976

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

HVG §56 Abs2;
  1. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  4. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Rechtssatz

Die Beschädigtenrente ist auch dann neu zu bemessen, wenn der Anspruch darauf deshalb abgewiesen wurde, weil die MdE weniger als 25 Prozent beträgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974002302.X01

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002302_19760116X01

Rechtssatz für 2302/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2302/74

Entscheidungsdatum

16.01.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0001/57 E 18. September 1959 RS 1

Stammrechtssatz

Die Unterlassung des Parteiengehörs in erster Instanz kann im Verfahren vor dem VwGH nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn die Partei es unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war.

Schlagworte

Parteiengehör

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974002302.X02

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002302_19760116X02

Rechtssatz für 2302/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2302/74

Entscheidungsdatum

16.01.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1935/72 E 5. Juni 1973 VwSlg 8424 A/1973 RS 4

Stammrechtssatz

Es liegt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn der Inhalt einer sachverständigen Stellungnahme in allen wesentlichen Teilen erst im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wird und die Partei es unterlassen hat, in der Berufung oder im Zuge des Berufungsverfahrens die darin festgehaltenen Tatsachen und die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlüsse zu bestreiten.

Schlagworte

Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974002302.X03

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002302_19760116X03

Entscheidungstext 2302/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2302/74

Entscheidungsdatum

16.01.1976

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §45 Abs3;
HVG §56 Abs2;
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
  1. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2016 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
  2. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1994
  4. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. HVG Art. 1 § 56 gültig von 01.01.1990 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Schubert und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Jisa, über die Beschwerde des HT in F, vertreten durch Dr. Wilhelm N. Leitgeb, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Theaterplatz 5, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten vom 15. November 1974, EV. Zl. 80.802, betreffend Heeresversorgung (Beschädigtenrente), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erlitt im ordentlichen Präsenzdienst einen Bruch des rechten Sprunggelenkes. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. April 1972 anerkannte die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Kärnten gemäß Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes (BVG) einen "Zustand nach Bruch des inneren Knöchels mit Teilverrenkung des Sprungbeines nach hinten und Abriß eines hinteren Dreieckes am unteren Schienbeinende rechts" als Dienstbeschädigung, wies aber den nach den Paragraphen 21 und 22 HVG erhobenen Anspruch auf Beschädigtenrente mit der Begründung ab, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nur 20 v.H. betrage. Im Mai 1973 stellte der Beschwerdeführer neuerlich den Antrag, ihm eine Beschädigtenrente zuzuerkennen und brachte vor, daß sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und er dadurch gezwungen sei, den Beruf zu wechseln. Das Landesinvalidenamt führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem es zunächst das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prim. Dr. W vom 5. Juli 1973 einholte, einen Fragebogen über die Berufsverhältnisse an den Beschwerdeführer richtete, eine gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. S zur Beurteilung gemäß Paragraph 22, HVG einholte und dem Beschwerdeführer das Ergebnis dieser Beweisaufnahme mitteilte. Im Hinblick auf die in der Niederschrift vom 28. August 1973 abgegebene Äußerung des Beschwerdeführers setzte das Landesinvalidenamt das Ermittlungsverfahren fort und schaffte vom Landessonderkrankenhaus Stolzalpe die Krankheitsgeschichte über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Zeit vom 6. bis 18. August 1973 bei, holte das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. S vom 14. Dezember 1973 ein sowie eine neuerliche gutachterliche Stellungnahme dieses Sachverständigen zur Beurteilung gemäß Paragraph 22, HVG.

Mit Bescheid vom 18. Februar 1974 wies das Landesinvalidenamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß den Paragraphen 21, 22 und 56 HVG ab. In der Bescheidbegründung berief sich die Behörde einerseits auf das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Prim. Dr. W, andererseits darauf, daß sie entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers vom Landessonderkrankenhaus Stolzalpe die Krankheitsgeschichte eingeholt und eine neuerliche Begutachtung durch den Facharzt für Unfallchirurgie Dr. S veranlaßt habe. Nach dem Gutachten dieses Sachverständigen vom 14. Dezember 1973 sei im klinischen Befund keine Änderung eingetreten. Die Behörde gab den Inhalt dieses Gutachtens im einzelnen in der Bescheidbegründung zum Teil wieder, darunter auch die Auseinandersetzung des Sachverständigen mit den in der Krankheitsgeschichte des Landessonderkrankenhauses Stolzalpe angeführten "Veränderungen im Bereiche des oberen Sprunggelenkes". Im übrigen ging die Behörde von dem im früheren Einschätzungsverfahren dem Beschwerdeführer nach der Berufsgeschichte billigerweise zumutbaren Beruf eines Elektroinstallateurs aus und vertrat die Auffassung, daß auch bei der Beurteilung in diesem Punkt keine Änderung eingetreten sei.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, daß er ständig an großen Schmerzen im rechten Sprunggelenk leide, die bis zum Kniegelenk ausstrahlten; insbesondere in der Nacht träten Schmerzen auf. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Schiedskommission der Berufung nicht Folge. Sie stellte auf Grund der von der Behörde erster Instanz eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten des Prim. Dr. W und des MedRates Dr. S fest, daß im Zustand der Dienstbeschädigung im Vergleich zu den maßgeblichen Vorgutachten (ärztliche Sachverständigengutachten von Prim. Dr. W vom 17. Mai 1971 und Ergänzungsgutachten desselben Sachverständigen vom 16. Dezember 1971) keine maßgebende Änderung eingetreten sei. Die beiden Sachverständigengutachten erachtete die Schiedskommission als schlüssig, weil sie sich auf ausführliche, klinische und röntgenologische Befunde stützten und weil sich besonders MedRat Dr. S mit den Befunden in der Krankheitsgeschichte des Landessonderkrankenhauses Stolzalpe über den stationären Aufenthalt in der Zeit ab 6. August 1973, die vom Beschwerdeführer als Beweis für die angebliche Verschlechterung im Zustand der Dienstbeschädigung angeführt worden seien, auseinandergesetzt habe. Es bestehe daher gemäß Paragraph 56, HVG kein Anspruch auf neuerliche Einschätzung der MdE gemäß den Paragraphen 21 und 22 leg. cit., zumal in diesem Zusammenhang weiterhin die Gesichtspunkte zu gelten hätten, die bereits im Bescheid der Schiedskommission vom 17. April 1972 eingehend erörtert worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, HVG ist unter anderem die Beschädigtenrente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der im wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 2, KOVG 1957 ist die Rente auch dann 'neu zu bemessen', wenn der Anspruch auf Beschädigtenrente lediglich deshalb abgewiesen wurde, weil die MdE weniger als 25 v.H. beträgt. Die belangte Behörde ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß im Beschwerdefall Paragraph 56, Absatz 2, HVG anzuwenden ist. Sie hat die Frage, ob eine maßgebende Veränderung seit der Erlassung des Bescheides vom 17. April 1972 eingetreten ist, verneint.

Die Beschwerde macht zunächst Verletzung des Parteiengehörs geltend. Da die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt hat, bezieht sich diese Rüge offenbar auf das erstinstanzliche Verfahren. Es ist zwar richtig, daß die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben hat, zu den nach der in der Niederschrift vom 28. August 1973 abgegebenen Äußerung des Beschwerdeführers eingeholten Beweismitteln Stellung zu nehmen, jedoch bedeutet die Verletzung des Parteiengehörs durch die Behörde erster Instanz im vorliegenden Fall keine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Behörde zweiter Instanz. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen und begründet hat, kann die Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann nicht mehr mit Erfolg gerügt werden, wenn es die Partei unterließ, diesen Verfahrensmangel im Zuge des Berufungsverfahrens zu rügen, obwohl die präzise Angabe des entscheidenden Beweismittels im erstinstanzlichen Bescheid enthalten war vergleiche , dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1959, Zl. 1/57, vom 26. Oktober 1959, Zl. 1686/57, vom 26. Mai 1972, Zl. 850/71, und vom 19. November 1973, Zl. 1067/72). In dem Erkenntnis vom 5. Juni 1973, Zl. 1935/72, hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit diesen Gedankengängen die Auffassung vertreten, daß keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben ist, wenn der Inhalt eines Beweismittels - es handelte sich damals um die Stellungnahme eines Sachverständigen - in allen wesentlichen Teilen wiedergegeben wird und die Partei es unterlassen hat, in der Berufung oder im Zuge des Berufungsverfahrens die darin enthaltenen Tatsachen und die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlüsse zu bestreiten. Im vorliegenden Beschwerdefall hat das Landesinvalidenamt das Gutachten des Facharztes für Unfallchirurgie Dr. S vom 14. Dezember 1973 in ihrem Bescheid zitiert und den wesentlichen Inhalt dieses Gutachtens wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hatte daher anläßlich seiner bei dieser Behörde zu Protokoll gegebenen Berufung Kenntnis davon, daß die Behörde erster Instanz dieses Gutachten eingeholt, es jedoch unterlassen hat, dem Beschwerdeführer vor Erlassung des Bescheides Gelegenheit zu geben, von diesem Gutachten Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer kann daher die Verletzung des Parteiengehörs in erster Instanz nicht mehr mit Erfolg im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend machen.

Der von der Beschwerde erhobene Einwand, daß "zwischen der Untersuchung im Jahre 1973 und der Bescheiderstellung Ende 1974" mehr als ein Jahr vergangen sei, stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Die Beschwerde hat bei diesem Vorbringen offenbar das Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. W vom 5. Juli 1973 (Tag der Untersuchung des Beschwerdeführers: 4. Juli 1973) vor Augen. Der Beschwerdeführer wurde aber auch vom Sachverständigen Dr. S, und zwar am 5. Dezember 1973, untersucht. Der angefochtene Bescheid wurde am 25. November 1974 dem Beschwerdeführer zugestellt, also vor Ablauf eines Jahres nach Erstellung des zuletzt genannten Gutachtens. Im übrigen wird in der Beschwerde nicht behauptet, daß seit der Erstellung des Gutachtens des ärztliche Sachverständigen Dr. S, aber noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Änderung im ustand des Beschwerdeführers eigetreten ist. Der von der Beschwerde vorgelegte "Ärztliche Befundbericht" des Landessonderkrankenhauses Stolzalpe vom 7. Dezember 1974 nimmt auf eine ambulante Untersuchung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 1974 Bezug, also auf eine Untersuchung des Beschwerdeführers, die nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides stattgefunden hat.

Da die belangte Behörde mit Recht die Frage, ob seit dem rechtskräftigen Bescheid vom 17. April 1972 eine maßgebende Änderung im Leidenszustand des Beschwerdeführers eingetreten ist, verneinen konnte, war sie zu einer Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht verpflichtet.

Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen ist.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,, insbesondere auf Artikel römisch vier, Absatz 2, dieser Verordnung.

Wien, am 16. Jänner 1976

Schlagworte

Parteiengehör Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1976:1974002302.X00

Im RIS seit

07.04.2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012

Dokumentnummer

JWT_1974002302_19760116X00