Verwaltungsgerichtshof
16.01.1976
2302/74
GRS wie 1935/72 E 5. Juni 1973 VwSlg 8424 A/1973 RS 4
Es liegt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn der Inhalt einer sachverständigen Stellungnahme in allen wesentlichen Teilen erst im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wird und die Partei es unterlassen hat, in der Berufung oder im Zuge des Berufungsverfahrens die darin festgehaltenen Tatsachen und die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlüsse zu bestreiten.