Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1976

Geschäftszahl

2302/74

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1935/72 E 5. Juni 1973 VwSlg 8424 A/1973 RS 4

Stammrechtssatz

Es liegt keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn der Inhalt einer sachverständigen Stellungnahme in allen wesentlichen Teilen erst im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wird und die Partei es unterlassen hat, in der Berufung oder im Zuge des Berufungsverfahrens die darin festgehaltenen Tatsachen und die aus diesen Tatsachen gezogenen Schlüsse zu bestreiten.