Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2085/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2085/74

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, befreit nicht von der Verpflichtung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002085.X01

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002085_19751219X01

Rechtssatz für 2085/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2085/74

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Ausführungen darüber, daß der Zweck des Paragraph 4, StVO lediglich darin besteht, die Identität der Beteiligten (für spätere Schadensregelungen) festzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002085.X02

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002085_19751219X02

Rechtssatz für 2085/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2085/74

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, StVO verpflichtet grundsätzlich auch den Lenker eines Schienenfahrzeuges, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Nur wenn ihm der aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, so muß er ohne jeden Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen (Hinweis E 12.11.1970, 0607/70, VwSlg 7910 A/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002085.X03

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWR_1974002085_19751219X03

Entscheidungstext 2085/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

2085/74

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc impl;
StVO 1960 §4 Abs5 impl;
StVO 1960 §4 Abs5;
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 4 heute
  2. StVO 1960 § 4 gültig ab 01.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2019
  3. StVO 1960 § 4 gültig von 01.09.2012 bis 31.05.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  5. StVO 1960 § 4 gültig von 19.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  6. StVO 1960 § 4 gültig von 01.07.1996 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StVO 1960 § 4 gültig von 01.05.1986 bis 30.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Schmelz, Dr. Jurasek, Dr. Reichel und Großmann als Richter, im Beisein des Schriftführers Bezirksrichter Mag. Dr. Kail, über die Beschwerde des RL in W, vertreten durch Dr. Josef Korn, Dr. Adolf Fiebich und Dr. Vera Kremslehner, Rechtsanwälte in Wien römisch eins, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 19. September 1974, Zl. MA 70-IX/L 59/73/Str., betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bundespolizeidirektion Wien - Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt sprach mit Straferkenntnis vom 15. März 1973 aus, der Beschwerdeführer habe am 26. Jänner 1973 um 19,00 Uhr in Wien 2, Taborstraße - Heinestraße als Fahrer eines Straßenbahnzuges der Linie 26 es nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen. Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, StVO begangen und es werde gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera b, StVO gegen ihn eine Geldstufe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 7 Tage) verhängt. In der Begründung dieses Straferkenntnisses heißt es, der angeführte Sachverhalt sei durch das Ermittlungsverfahren, insbesondere durch die Angaben und Zeugenaussage des Otto T., erwiesen. Der Beschwerdeführer habe spätestens zu jenem Zeitpunkt vom Eintritt des Schadensfalles Kenntnis erlangt, als der Geschädigte mit ihm darüber gesprochen habe. Damals hätte der Beschwerdeführer dem Geschädigten seine Personalien bekanntgeben können. Im übrigen ergebe sich aus der Betriebsmeldung, die vom Beschwerdeführer unterfertigt sei, daß er es unterlassen habe, die Anschrift des PKW-Lenkers sowie das Fahrzeugkennzeichen festzuhalten, woraus hervorgehe, daß der Beschwerdeführer äußerst sorg- und rücksichtslos vorgegangen sei.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführeraus, er habe die Streifung des Personenkraftwagens mit der von ihm gelenkten Straßenbahngarnitur weder akustisch noch optisch wahrgenommen. Außerdem habe er T., als ihn dieser auf die Beschädigung seines Personenkraftwagens aufmerksam gemacht habe, aufgefordert, bis zur nächsten Haltestelle Wolfgang-Schmelzgasse, die nur einige 100 m entfernt sei, zu fahren, weil er dort den Personenkraftwagen und den Straßenbahnzug genauestens ansehen könne. Da T. nicht dieser Aufforderung nachgekommen sei und der Beschwerdeführer am Straßenbahnzug in der Folge keinen Schaden habe feststellen können, habe für ihn kein Anlaß für die Vermutung bestanden, an einem "Unfall" beteiligt gewesen zu sein. Überhaupt scheine es äußerst zweifelhaft, daß der Personenkraftwagen des T. bei einer Streifung durch den Straßenbahnzug, dessen Fahrer der Beschwerdeführer gewesen sei, beschädigt worden sei. Zum Beweis für diese Behauptungen beantragte der Beschwerdeführer die Vernehmung verschiedener Zeugen.

Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Vernehmung der vom Beschwerdeführer geführten Zeugen Johann H., Robert K., Herbert J., Anna P., Friedrich Sch. und Beischaffung eines Photos über den Unfallschaden am Personenkraftwagen, des Besichtigungsberichtes des von den Wiener Stadtwerken bestellten Sachverständigen Robert K. und der Reparaturrechnung sowie Gewährung des Parteiengehörs bestätigte die belangte Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage mit der Ergänzung, daß nach "Sachschaden" "mit dem Pkw W nnn.nnn" einzufügen sei, und bezüglich der Geldstrafe; sie setzte jedoch die Ersatzarreststrafe auf 2 Tage herab. In der diesem Bescheid beigegebenen Begründung wird nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausgeführt, die belangte Behörde käme im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen K. zu dem Ergebnis, daß es, wie sie der Anzeiger geschildert habe, zu einer Kontaktierung zwischen seinem Fahrzeug und dem vom Beschwerdeführer gelenkten Straßenbahnzug gekommen sei. Der Anzeiger habe mit dem Beschwerdeführer über die Streifung und den dadurch eingetretenen Sachschaden gesprochen, sodaß der Beschwerdeführer von dem Unfall gewußt habe, auch wenn er beim Einbiegevorgang die Streifung selbst nicht gemerkt haben sollte. Der Beschwerdeführer habe von sich aus keine Anzeige erstattet. Diese sei erst erfolgt, nachdem das Wachzimmer Praterstern den Bahnhof Kagran von der Anzeige des Geschädigten verständigt habe. Durch die Aussagen der Zeugen K. und T. sei erwiesen, daß am Personenkraftwagen des Geschädigten rote Farbspuren vorhanden gewesen seien. Diese Farbspuren würden beweisen, daß es zu einer Kontaktierung zwischen dem vom Beschwerdeführer gelenkten Straßenbahnzug und dem Personenkraftwagen des Anzeigers gekommen sei. Wenn auch bei der Untersuchung des Straßenbahnzuges im Bahnhof Kagran um 20, 45 Uhr keine Wisch- oder Berührungsspuren festgestellt worden sein sollten, dann müsse angenommen werden, daß bei der künstlichen Beleuchtung und im Hinblick auf die Abendstunde die Schäden nicht sehr gut sichtbar gewesen seien und der Triebwagen sowie der Anhänger doch nicht so genau untersucht worden seien, wie es notwendig gewesen wäre. Denn schon ein geringes Kontaktieren des schweren Straßenbahnzuges mit dem verhältnismäßig dünnen Blech eines Personenkraftwagens (Opel Kadett) führe zu einer Verformung des Autos mit Beschädigung des Lackes, ohne daß stark ins Auge fallende Berührungs- oder Wischspuren am Straßenbahnzug vorhanden gewesen sein müßten. Eine bloß mikroskopische Untersuchung könne nicht die Angaben des Zeugen K. widerlegen. Da der Beschwerdeführer in Kenntnis des Vorfalles mit Sachschaden gewesen und es zu einem gegenseitigen Identitätsnachweis nicht gekommen sei, hätte der Beschwerdeführer zumindest mit dem Eintritt eines Schadens rechnen und eine Anzeige an die nächste Polizeidienststelle erstatten müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In seinen Beschwerdeausführungen bekämpft der Beschwerdeführer nicht mehr die Richtigkeit der von der belangen Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung, daß zur Tatzeit der von ihm gelenkte Straßenbahnzug in Wien 2 beim Einbiegen von der Praterstraße (richtig: Taborstraße) in die Heinestraße den Personenkraftwagen des Anzeigers an der linken rückwärtigen Seite gestreift und dabei beschädigt hat. Das Bestreben des Beschwerdeführers ist vielmehr darauf gerichtet, darzutun, daß er deshalb, weil er weder am Personenkraftwagen des Geschädigten noch an dem Straßenbahnzug, dessen Fahrer er gewesen ist, einen Schaden wahrgenommen habe und der Anzeiger seiner Aufforderung, die Fahrzeuge in der nächsten Station zu untersuchen, nicht gefolgt sei, subjektiv der Meinung habe sein dürfen, daß gar kein Unfall mit Sachschaden stattgefunden habe. Wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers die belangte Behörde zu derartigen Feststellungen gekommen, hätte sie ihn nicht der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 4, Absatz 5, StVO schuldig erkennen dürfen, weil eine Meldepflicht nur bei Kenntnis des Sachschadens bestehe. Diese Feststellungen hätte die belangte Behörde aber dann treffen können, wenn sie das "Beweisanerbieten" des Beschwerdeführers durchgeführt und sich mit seinem Vorbringen zu den Umständen, aus welchen Gründen es nicht zu einem Nachweis der Identität gekommen sei, bzw. warum der Beschwerdeführer eine Meldung des Unfalles unterlassen habe, auseinandergesetzt hätte.

Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, StVO 1960, der die allgemeinen Verpflichtungen der unfallsbeteiligten Personen - gleichgültig, ob bei dem Unfall nur Sachschaden oder Personenschaden eintreten - aufzählt, haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, u.a. wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten und überdies an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 bestimmt, daß dann, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Absatz eins, genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben; eine solche Meldung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Absatz eins, genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Identität nachgewiesen haben.

Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, daß die in der zitierten Gesetzesstelle normierten Verpflichtungen, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur denjenigen treffen, der Kenntnis von dem Unfall und dem Eintritt eines Sachschadens hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, er habe auf Grund seiner persönlichen Wahrnehmungen und des Verhaltens des Geschädigten im konkreten Fall der Meinung sein dürfen, daß keine Kontaktierung zwischen dem von ihm gelenkten Straßenbahnzug und dem Personenkraftwagen des Anzeigers erfolgt bzw. kein Sachschaden eingetreten sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof hingegen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht zu folgen.

Sowohl auf Grund der unbekämpft gebliebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides als auch des eigenen Vorbringens des Beschwerdeführers besteht kein Zweifel darüber, daß der Beschwerdeführer an der Kreuzung Praterstraße - Lassallestraße vom Anzeiger auf die Streifung und die an seinem Fahrzeug hiebei eingetretene Beschädigung aufmerksam gemacht worden ist und daß - die Gründe hiefür können in diesem Zusammenhang auf sich beruhen - der Beschwerdeführer diese Behauptungen, ohne sich von ihrer Richtigkeit zu überzeugen, sofort bestritten und es abgelehnt hat, an dieser Stelle den Schaden am Personenkraftwagen zu besichtigen und dem Geschädigten seine Identität nachzuweisen. Gerade dazu aber wäre der Beschwerdeführer auf Grund der oben zitierten Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 verpflichtet gewesen. Zweck des Paragraph 4, StVO ist es nämlich, nicht an Ort und Stelle festzustellen, ob ein Sachschaden von einem Unfall herrührt, ob die Angaben des am Unfall Beteiligten stimmen und überhaupt das Verschulden an einem Unfall zu klären, sondern um den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Ist daher jemand auf seine Beteiligung an einem Unfalle von dessen Eintritt er selbst nichts bemerkt hat, aufmerksam gemacht worden, so wird er von seinen durch Paragraph 4, StVO normierten Verpflichtungen nicht befreit, wenn er lediglich bestreitet daß sein Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Auf Grund des Absatz 3, des Paragraph 4, StVO 1960, der auch bei Unfällen mit Sachschaden zur Anwendung kommt, besteht grundsätzlich auch für unfallsbeteiligte Lenker von Schienenfahrzeugen die Verpflichtung, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Der Beschwerdeführer hätte daher grundsätzlich an jener Kreuzung, an der er erstmals durch den Anzeiger von dem Unfall und der Beschädigung Kenntnis erhielt, anhalten und dort seine Identität nachweisen müssen. Aber selbst wenn ihm dies aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, so hätte er eben ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigen müssen vergleiche , Erkenntnis vom 12. November 1970, Slg. N.F. Nr. 7910/A). Der Beschwerdeführer hat aber weder seine Identität nachgewiesen noch hat er etwa später die nächste Polizeidienststelle von dem Verkehrsunfall verständigt.

Bei dieser Sach- und Rechtslage war keineswegs mehr erforderlich, daß sich die belangte Behörde noch damit auseinandersetzte, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht sofort, als er vom Anzeiger auf den Schaden aufmerksam gemacht worden ist, den Schaden besichtigte und was er daraus schließen durfte, daß der Anzeiger ihm nicht bis zur nächsten Straßenbahnhaltestelle gefolgt ist. Auch der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Zutreffend hat daher die belangte Behörde auf Grund des festgestellten Sachverhaltes den Beschwerdeführer der Verwaltungsübertretung des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 schuldig erkannt.

Sohin war die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung vom 19. Dezember 1974, Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1975,.

Wien, am 19. Dezember 1975

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974002085.X00

Im RIS seit

18.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2012

Dokumentnummer

JWT_1974002085_19751219X00