Verwaltungsgerichtshof
19.12.1975
2085/74
Paragraph 4, Absatz eins, StVO verpflichtet grundsätzlich auch den Lenker eines Schienenfahrzeuges, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Nur wenn ihm der aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, so muß er ohne jeden Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen (Hinweis E 12.11.1970, 0607/70, VwSlg 7910 A/1970).