Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.1975

Geschäftszahl

2085/74

Rechtssatz

Paragraph 4, Absatz eins, StVO verpflichtet grundsätzlich auch den Lenker eines Schienenfahrzeuges, sofort anzuhalten und an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Nur wenn ihm der aus irgendeinem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, so muß er ohne jeden Aufschub die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall verständigen (Hinweis E 12.11.1970, 0607/70, VwSlg 7910 A/1970).