Unter Berücksichtung des § 11, erster Satz des StaatsbürgerschaftsG 1965 bietet der bloße Hinweis darauf, daß im Verwaltungsverfahren ein öffentliches Interesse an der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht hervorgekommen ist, in den Fällen, in denen nach § 10 Abs 1 StbG 1965 von dem der Behörde eingeräumten freien Ermessen Gebrauch gemacht worden ist, keine hinreichende Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches.Unter Berücksichtung des Paragraph 11,, erster Satz des StaatsbürgerschaftsG 1965 bietet der bloße Hinweis darauf, daß im Verwaltungsverfahren ein öffentliches Interesse an der Verleihung der Staatsbürgerschaft nicht hervorgekommen ist, in den Fällen, in denen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1965 von dem der Behörde eingeräumten freien Ermessen Gebrauch gemacht worden ist, keine hinreichende Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches.