Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1975

Geschäftszahl

1792/74

Rechtssatz

Der bloße Hinweis darauf, dass im Verwaltungsverfahren ein öffentliches Interesse an der Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft an den Bf nicht hervorgekommen sei, bietet in Fällen, in denen nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG 1965 von dem der Behörde eingeräumten freien Ermessen Gebrauch gemacht worden ist, keine hinreichende Begründung für die Abweisung des Einbürgerungsgesuches.