Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1975

Geschäftszahl

1792/74

Rechtssatz

Die Einbürgerung einer Fremden, der ein Rechtsanspruch auf die Einbürgerung nicht zusteht, ist mangels eines Einbürgerungshindernisses dem Ermessen der Behörde überantwortet.