Es ist einem Kfz-Lenker zumutbar, vor der Inbetriebnahme des Kfz festzustellen:
äußerlich erkennbare Mängel des Kfz,
insbesondere
Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung,
Nichtfunktionieren der Bremslichter,
mangelnde Wirksamkeit der Bremsen,
mangelnde Profiltiefe der Reifen,
Nichtfunktionieren der Hupe,
Nichtfunktionieren der Scheinwerfer (Hinweis E 23.5.1975, 804/74).