Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1975

Geschäftszahl

1554/74

Rechtssatz

Es ist einem Kfz-Lenker zumutbar, vor der Inbetriebnahme des Kfz festzustellen:

äußerlich erkennbare Mängel des Kfz,

insbesondere

Nichtfunktionieren der Kennzeichenbeleuchtung,

Nichtfunktionieren der Bremslichter,

mangelnde Wirksamkeit der Bremsen,

mangelnde Profiltiefe der Reifen,

Nichtfunktionieren der Hupe,

Nichtfunktionieren der Scheinwerfer (Hinweis E 23.5.1975, 804/74).