Das Gesetz stellt im § 3 Abs 1 FrPolG und § 3 Abs 2 FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im § 3 Abs 2 lit a FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.Das Gesetz stellt im Paragraph 3, Absatz eins, FrPolG und Paragraph 3, Absatz 2, FrPolG die Voraussetzungen auf, bei deren Vorliegen die Behörde in die Lage versetzt wird, eine Ermessensentscheidung über die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu treffen. Als Voraussetzung genügt ua auch eine einzige Übertretung der im Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, FrPolG genannten Vorschriften. Die Behörde ist jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Ermessensübung auf den Sinn des Gesetzes Bedacht zu nehmen. Erst im Rahmen dieser Ermessensübung kommt im Zusammenhang mit der Erforschung des Sinnes des Gesetzes auch die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Absicht des Gesetzgebers zum Tragen.