Hätte der Gesetzgeber enge Stellen (hier Fahrbahnbreite von 210 cm nach Abstellen eines Fahrzeuges, wobei sich die Fahrbahn später sogar auf 180 cm verengt) vom Parkverbot oder Halteverbot ausnehmen wollen, so hätte er dies zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht in der Lage, in einer aus dem Gesetz nicht mehr ableitbaren Auslegung eine Rechtslage zugrunde zu legen, deren Herstellung ausschließlich dem Gesetzgeber überantwortet ist (Hinweis E 13.4.1967, 1095/66, VwSlg 7122 A/1967).