Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1975

Geschäftszahl

1362/74

Rechtssatz

Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, StVO ist kein Erfolgsdelikt. Es kommt daher nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs an.