Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 lit b StVO ist kein Erfolgsdelikt. Es kommt daher nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs an.Das Tatbild der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 23, Absatz eins, Litera b, StVO ist kein Erfolgsdelikt. Es kommt daher nicht auf eine konkrete Behinderung des Verkehrs an.