Der Zuschuß wegen Diätverpflegung ist keine vom Einkommen abhängige Leistung, weil er das Vorhandensein einer Zusatzrente gem § 35 Abs 3 KOVG zur Voraussetzung hat.Der Zuschuß wegen Diätverpflegung ist keine vom Einkommen abhängige Leistung, weil er das Vorhandensein einer Zusatzrente gem Paragraph 35, Absatz 3, KOVG zur Voraussetzung hat.