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Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 § 46b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 594/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46b

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

KOVG 1957

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 46 b,
  1. Absatz eins,Hinterbliebenen ist wegen der ihnen erwachsenden außergewöhnlichen Ausgaben für eine ihnen verordnete Diätverpflegung auf Antrag zur Zusatzrente gemäß Paragraph 35, Absatz 3,, zur Witwen(Witwer)beihilfe gemäß Paragraph 36, Absatz 2,, zur erhöhten Waisenrente und Waisenbeihilfe gemäß Paragraph 42, Absatz 3 und zur Elternrente gemäß Paragraph 46, ein Zuschuß zu gewähren, wenn die Diätverpflegung wegen einer der aufgezählten Erkrankungen erforderlich ist. Der Zuschuß beträgt bei Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit 100 S monatlich, wenn aber die Einschätzung nach den zu Paragraph 7, Absatz 2, aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v. H. oder 60 v. H. bedingt, 200 S monatlich, und, wenn die Einschätzung eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v. H. oder mehr bedingt, 300 S monatlich. Für chronische Erkrankungen des Magens, des Darmes, der Gallenblase und Leber ist ein Zuschuß nur zu gewähren, wenn der Leidenszustand nach den zu Paragraph 7, Absatz 2, aufgestellten Richtsätzen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt mindestens 50 v. H. bedingt. Dieser Zuschuß beträgt 100 S monatlich. Absetzungen vom Einkommen (Paragraph 13,) wegen außergewöhnlicher Ausgaben infolge Diätverpflegung sind nicht zulässig. Treffen mehrere Ansprüche auf einen Zuschuß auf Grund verschiedener Versorgungsleistungen zusammen, so gebührt dieser Zuschuß nur zu einer Versorgungsleistung. Paragraph 29, Absatz 3, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,An die Stelle der im Absatz eins, angeführten Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 und in der Folge vom 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 63, vervielfachten Beträge.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094336

Alte Dokumentnummer

N6195711693A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/152/P46b/NOR12094336

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