Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1975

Geschäftszahl

0364/74

Rechtssatz

Der Zuschuß wegen Diätverpflegung ist keine vom Einkommen abhängige Leistung, weil er das Vorhandensein einer Zusatzrente gem Paragraph 35, Absatz 3, KOVG zur Voraussetzung hat.