Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0321/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0321/74

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Innsbruck 1896 §102 idF 1947/004. 1970/036;
BauO Innsbruck 1896 §108 idF 1947/004. 1970/036;
BauO Innsbruck 1896 §16a idF 1947/004. 1970/036;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine "Anrainerbeschwerde" gegen ein rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben ist als Verlangen nach Setzung baupolizeilicher Maßnahmen zu qualifizieren. Ein Anrainer hat jedoch nach der Innsbrucker Bauordnung keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraphen 16 a, 102, 108, Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung G. LGBl. Nr. 4/47 und 36/70 und daher auch keinen Anspruch auf meritorische Erledigung eines auf dessen Einleitung gerichteten Anbringens. Er wird deshalb weder durch eine diesem - sei es formlos oder bescheidmäßig - nicht stattgebende Erledigung der Behörde noch durch einen eine dagegen rechtzeitig oder verspätet eingebrachte "Berufung" zurückweisenden Bescheid in einem Recht verletzt.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000321.X01

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000321_19740423X01

Rechtssatz für 0321/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0321/74

Entscheidungsdatum

23.04.1974

Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2414/59 E 1. April 1960 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 8, AVG hat nur die Feststellung zum Inhalt, welche rechtliche Stellung durch die Verwaltungsvorschriften den im Verfahren auftretenden Personen eingeräumt werden muß, damit diesen die Eigenschaft einer Partei oder eines Beteiligten zukommt.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1974000321.X02

Im RIS seit

09.01.2003

Dokumentnummer

JWR_1974000321_19740423X02