Verwaltungsgerichtshof
23.04.1974
0321/74
Eine "Anrainerbeschwerde" gegen ein rechtskräftig bewilligtes Bauvorhaben ist als Verlangen nach Setzung baupolizeilicher Maßnahmen zu qualifizieren. Ein Anrainer hat jedoch nach der Innsbrucker Bauordnung keine Parteistellung in einem baupolizeilichen Verfahren nach Paragraphen 16 a, 102, 108, Bauordnung für die Landeshauptstadt Innsbruck, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 1896,, in der Fassung G. LGBl. Nr. 4/47 und 36/70 und daher auch keinen Anspruch auf meritorische Erledigung eines auf dessen Einleitung gerichteten Anbringens. Er wird deshalb weder durch eine diesem - sei es formlos oder bescheidmäßig - nicht stattgebende Erledigung der Behörde noch durch einen eine dagegen rechtzeitig oder verspätet eingebrachte "Berufung" zurückweisenden Bescheid in einem Recht verletzt.