Die Berufungsbehörde ist nur dazu berechtigt, unangefochten gebliebene Teile eines angefochtenen Bescheides abzuändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil rechtlich untrennbar verbunden sind. (Hinweis E 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951). Lässt der Inhalt des Bescheides jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, das heißt, waren an Stelle des erfolgten Bescheidabspruches gesonderte Absprüche über einzelne Punkte im Sinne des § 59 Abs 1 AVG möglich, dann sind "Sache" im Sinne des § 66 Abs 4 AVG nur die durch Berufung angefochtenen trennbaren Teile des erstinstanzlichen Bescheides.Die Berufungsbehörde ist nur dazu berechtigt, unangefochten gebliebene Teile eines angefochtenen Bescheides abzuändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil rechtlich untrennbar verbunden sind. (Hinweis E 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951). Lässt der Inhalt des Bescheides jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, das heißt, waren an Stelle des erfolgten Bescheidabspruches gesonderte Absprüche über einzelne Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG möglich, dann sind "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die durch Berufung angefochtenen trennbaren Teile des erstinstanzlichen Bescheides.