Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.1974

Geschäftszahl

1318/73

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0358/61 E 15. Jänner 1962 RS 1

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist nur dazu berechtigt, unangefochten gebliebene Teile eines angefochtenen Bescheides abzuändern, wenn diese Bescheidteile mit dem angefochtenen Teil rechtlich untrennbar verbunden sind. (Hinweis E 29.11.1951, 388/51, VwSlg 2346 A/1951). Lässt der Inhalt des Bescheides jedoch eine Trennung nach mehreren Punkten zu, das heißt, waren an Stelle des erfolgten Bescheidabspruches gesonderte Absprüche über einzelne Punkte im Sinne des Paragraph 59, Absatz eins, AVG möglich, dann sind "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG nur die durch Berufung angefochtenen trennbaren Teile des erstinstanzlichen Bescheides.