Verwaltungsgerichtshof
17.09.1974
1318/73
Das Schiess- und SprengmittelG enthält keine Bestimmungen, nach denen demjenigen, der nach diesem Gesetz genehmigte Anlagen betreibt, dann eine Entschädigung zugesprochen werden kann, wenn in Widerspruch zu den Bestimmungen des Paragraph 22, leg cit im (engeren) Gefährdungsbereich dieser Anlagen Anlagen oder Baulichkeiten errichtet werden, die nicht zur Schieß- und Sprengmittelanlage gehören, und dadurch dem Inhaber solcher nach dem Schieß- und SprengmittelG genehmigter Betriebsanlagen ein Schaden erwächst.