Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
0642/73
Entscheidungsdatum
22.01.1974
Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
Norm
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0502/72 E 27. Februar 1973 VwSlg 8373 A/1973 RS 2
(Vermerk: Das Wort "kann" kann nicht so verstanden werden, dass
der Behörde ein Ermessen eingeräumt wäre. Ein Ermessensspielraum
besteht auch nicht hinsichtlich des Maßes der Vergrößerung der
Abstände; dieses Maß ergibt sich aus der sachlichen Beziehung
zwischen der zu erwartenden Belästigung, bzw Gefährdung der
Nachbarschaft auf der einen und der zur Abwehr dieser Immissionen
nötigen Freihaltung von Zwischenräumen auf der anderen Seite. Der
sohin vom Gesetz normierten Pflicht der Baubehörde, bei Vorliegen
der genannten Voraussetzungen vom Widmungswerber die Einhaltung
größerer dem Maß an zu erwartenden Immissionen adäquater Abstände
zu erlangen, bzw ein Widmungsansuchen abzuweisen, das solche
Abstände nicht vorsieht, steht ein korrespondierendes Nachbarrecht
auf dieses Verhalten der Baubehörde gegenüber (Hinweis E
13.3.1973, 325/72; hier: Erweiterung eines Gymnasiums).
Stammrechtssatz
§ 4 Abs 3 Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.Paragraph 4, Absatz 3, Stmk BO 1968 begründet ein subjektives öffentliches Recht der Nachbarn; die dort vorgesehene Festsetzung vergrösserter Abstände durch die Baubehörde liegt weder grundsätzlich, noch hinsichtlich des Maßes der Vergrösserung im freien Ermessen dieser Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973000642.X01
Dokumentnummer
JWR_1973000642_19740122X01