Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.01.1974

Geschäftszahl

0642/73

Rechtssatz

Hinweis darauf, dass im Beschwerdefall die Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich die Verwaltungsbehörde mit den im Verfahren konkret vorgebrachten Einwendungen jeder einzelnen Partei auseinander zu setzen habe, nur deswegen gerechtfertigt ist, weil im gleichen Bescheid über eine völlig gleichartige Einwendung einer anderen Partei abgesprochen wurde.