Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0123/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0123/73

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Index

L91009 Hausbesorger Wien

Norm

HaustorsperreV Wr 1960 §4 Abs1 idF ABl Wr 1962/020;

Rechtssatz

Bei der Übertretung dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Strafbar nach dieser Bestimmung ist primär der Hauseigentümer, hat dieser aber einen gehörig Bevollmächtigten bestellt, so ist dieser Bevollmächtigte, nicht aber der Hauseigentümer, für die Einhaltung der Vorschrift verantwortlich und strafbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000123.X01

Im RIS seit

26.06.1973

Dokumentnummer

JWR_1973000123_19730626X01

Rechtssatz für 0123/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0123/73

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1397/72 E 13. Februar 1973 VwSlg 8356 A/1973 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verantwortlichkeit für die Verletzung einer dem Eigentümer obliegenden gesetzlichen Pflicht hängt nicht von der gehörigen Bevollmächtigung, sondern von der Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes ab. Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters ist nur für dem von diesem zu führenden Entlastungsbeweis von Bedeutung. (Hinweis auf E vom 24.6.1963, Zl. 1651/62)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000123.X02

Im RIS seit

26.06.1973

Dokumentnummer

JWR_1973000123_19730626X02

Rechtssatz für 0123/73

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0123/73

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1353/70 E 20. Oktober 1970 VwSlg 7890 A/1970 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Übertretung des Paragraph 7, PreisregelungsG handelt es sich um ein Ungehorsamdelikt. Dem Unternehmer muss jedoch zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. In diesem Fall ist das mangelnde Verschulden iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dadurch nachzuweisen, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (Hinweis auf das in einer Angelegenheit des Dienstnehmerschutzes ergangene E 26.3.1963, 1266/62 VwSlg 5997 A/1963).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1973000123.X03

Im RIS seit

26.06.1973

Dokumentnummer

JWR_1973000123_19730626X03