Verwaltungsgerichtshof
26.06.1973
0123/73
GRS wie 1397/72 E 13. Februar 1973 VwSlg 8356 A/1973 RS 1
Die Verantwortlichkeit für die Verletzung einer dem Eigentümer obliegenden gesetzlichen Pflicht hängt nicht von der gehörigen Bevollmächtigung, sondern von der Tatsache der Ausübung der Verwaltung des betreffenden Gebäudes ab. Die Frage der Bevollmächtigung des Verwalters ist nur für dem von diesem zu führenden Entlastungsbeweis von Bedeutung. (Hinweis auf E vom 24.6.1963, Zl. 1651/62)