Verwaltungsgerichtshof
26.06.1973
0123/73
Bei der Übertretung dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Strafbar nach dieser Bestimmung ist primär der Hauseigentümer, hat dieser aber einen gehörig Bevollmächtigten bestellt, so ist dieser Bevollmächtigte, nicht aber der Hauseigentümer, für die Einhaltung der Vorschrift verantwortlich und strafbar.