Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1973

Geschäftszahl

0123/73

Rechtssatz

Bei der Übertretung dieser Bestimmung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Strafbar nach dieser Bestimmung ist primär der Hauseigentümer, hat dieser aber einen gehörig Bevollmächtigten bestellt, so ist dieser Bevollmächtigte, nicht aber der Hauseigentümer, für die Einhaltung der Vorschrift verantwortlich und strafbar.