Nach § 127 Abs 1 StVG erwächst Strafgefangenen, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, ein Recht auf Einhaltung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollzugsform, soweit nicht die Bestimmung des § 127 Abs 3 StVG anzuwenden sind.Nach Paragraph 127, Absatz eins, StVG erwächst Strafgefangenen, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, ein Recht auf Einhaltung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollzugsform, soweit nicht die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 3, StVG anzuwenden sind.