Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1973

Geschäftszahl

1793/72

Rechtssatz

Nach Paragraph 127, Absatz eins, StVG erwächst Strafgefangenen, die zum ersten Mal eine zeitliche Freiheitsstrafe verbüßen, ein Recht auf Einhaltung der in dieser Gesetzesstelle vorgesehenen Vollzugsform, soweit nicht die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz 3, StVG anzuwenden sind.