Verwaltungsgerichtshof
10.04.1973
1793/72
GRS wie 0778/65 E 15. Dezember 1965 RS 2
Die einem Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit kann nicht dadurch behoben werden, daß die belangte Behörde in der Gegenschrift die in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Begründung nachholt.