Ausführungen darüber, daß ein Rechtsirrtum der Partei über die Notwendigkeit, eine Änderung des Sachverhaltes (hier der für die Strafbemessung maßgebenden Einkommensverhältnisse) von sich aus geltend zu machen, bildet keinen Wiederaufnahmegrund (Hinweis E 1.10.1951, 1992/50, VwSlg 2255 A/1951).