ebenfalls in der Mappe gelegen sei, befunden hätten - wurde in den damit nicht dargetan habe, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach § 102 Abs. 1 lit. a und lit. b KFG 1967 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Denn den Beschwerdeführer treffe das Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere in der Mappe nicht gefunden habe, zumal er sie ja nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor Eintritt der Fahrt dort aufbewahrt habe; hätte nämlich der Beschwerdeführer die nötige Sorgfalt beim Suchen der Dokumente in der Mappe aufgewendet, dann wäre er auch in der Lage gewesen, die mitgeführten Kraftfahrzeugpapiere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Da dem Beschwerdeführer daher die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften nur durch sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sei auch eine Straflosigkeit gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 nicht eingetreten.ebenfalls in der Mappe gelegen sei, befunden hätten - wurde in den damit nicht dargetan habe, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und Litera b, KFG 1967 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Denn den Beschwerdeführer treffe das Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere in der Mappe nicht gefunden habe, zumal er sie ja nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor Eintritt der Fahrt dort aufbewahrt habe; hätte nämlich der Beschwerdeführer die nötige Sorgfalt beim Suchen der Dokumente in der Mappe aufgewendet, dann wäre er auch in der Lage gewesen, die mitgeführten Kraftfahrzeugpapiere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Da dem Beschwerdeführer daher die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften nur durch sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sei auch eine Straflosigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 nicht eingetreten.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von 5. Juni 1972 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50,-- (Ersatzarreststrafen je 12 Stunden) herabgesetzt wurden, wobei sich die belangte Behörde auf die im Erkenntnis vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes stützte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass durch die Aufhebung des Berufungsbescheide vom 25. November 1970 "auch das gesamte bisherige Verfahren aufgehoben worden sei". Dem Beschwerdeführer ist die Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG 1955 entgegenzuhalten, wonach durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Es trifft demnach nicht zu, dass das der Aufhebung des angefochtener Bescheides vorangegangene Verfahren ungültig und schon deshalb zu wiederholen sei, weil der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid aufgehoben hat.In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass durch die Aufhebung des Berufungsbescheide vom 25. November 1970 "auch das gesamte bisherige Verfahren aufgehoben worden sei". Dem Beschwerdeführer ist die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1955 entgegenzuhalten, wonach durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Es trifft demnach nicht zu, dass das der Aufhebung des angefochtener Bescheides vorangegangene Verfahren ungültig und schon deshalb zu wiederholen sei, weil der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid aufgehoben hat.
Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen wäre nach Meinung des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 aufzuheben und dieser Behörde aufzutragen, ergänzende Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. In diesem Verfahren hätte sich die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers auch von der Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung - es treffe ihn kein Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere nicht ausgehändigt habe, weil er einem Irrtum im Sinne des § 2 StG unterlegen sei - zu überzeugen gehabt.Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen wäre nach Meinung des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 aufzuheben und dieser Behörde aufzutragen, ergänzende Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. In diesem Verfahren hätte sich die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers auch von der Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung - es treffe ihn kein Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere nicht ausgehändigt habe, weil er einem Irrtum im Sinne des Paragraph 2, StG unterlegen sei - zu überzeugen gehabt.
Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten, dass er dem anhaltenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Kraftfahrzeugpapiere nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, sondern er hat lediglich eine - seines Erachtens entschuldigende - Begründung dafür gegeben, warum er damals diese Dokumente nicht ausgehändigt habe. Die belangte Behörde brauchte daher dann keine weiteren Erhebungen durchführen bzw. durchführen lassen, wenn diese Verantwortung des Beschwerdeführers ihn auch im Falle ihrer Erweisung nicht entschuldigen könnte. Da der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, bereits ausführlich zu dieser Frage Stellung genommen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung ihn nicht entschuldigen könne, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, in der Richtung Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers glaubwürdig sei und ob sie den Tatsachen entspreche.
In der Beschwerde wird ferner die Meinung vertreten, dass durch den angefochtenen Bescheid der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verletzt worden sei, weil er durch den Berufungsbescheid vom 25. November 1970 nur wegen einer Verwaltungsübertretung, jedoch durch den mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1972 wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Im übrigen sei auch infolge Aufhebung des Berufungsbescheides vom 25. November 1970 Verjährung eingetreten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z. B. die Erkenntnisse vom 14. April 1947, Slg. N.F. Nr. 78/A, und vom 12. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6781/A) hat aber der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nur die Bedeutung, dass über den Beschuldigten keine strengere Strafe verhängt werden darf als dies durch den vorinstanzlichen oder durch den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erfolgt ist. Da im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 5 lit. a und lit. b KFG 1967 mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) und mit dem Berufungsbescheid vom 25. November 1970 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt worden waren, hat die belangte Behörde den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht verletzt, wenn sie nunmehr wegen der beiden Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen von je S 50,-- (Ersatzarreststrafen je 12 Stunden) verhängt hat. Eine Verjährung der am 18. Mai 1970 begangenen beiden Verwaltungsübertretungen ist schon deshalb nicht eingetreten, weil die Strafverfügung vom 11. Juni 1970 wegen Nichtvorweisung des Führerscheines und des Zulassungsscheines durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt laut Poststempel bereits am 15. Juni 1970 zur Post gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, es sei im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht worden, welche Gesetzesverletzungen er begangen habe. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 schuldig erkannt, er habe am 18. Mai 1970 gegen 4.00 Uhr in Klagenfurt auf der Rosentalerstraße einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und bei der Verkehrskontrolle dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen können; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und lit b KFG 1967 begangen und werde gemäß § 134 KFG 1967 zu zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde durch den Spruch des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheides nur insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50,-- herabgesetzt wurden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Arreststrafen in der Dauer von je 12 Stunden zu treten haben. Es ergibt sich daher aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis mit genügender Deutlichkeit, welcher Gesetzesverletzungen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. die Erkenntnisse vom 14. April 1947, Slg. N.F. Nr. 78/A, und vom 12. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6781/A) hat aber der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nur die Bedeutung, dass über den Beschuldigten keine strengere Strafe verhängt werden darf als dies durch den vorinstanzlichen oder durch den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erfolgt ist. Da im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG 1967 mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) und mit dem Berufungsbescheid vom 25. November 1970 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt worden waren, hat die belangte Behörde den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht verletzt, wenn sie nunmehr wegen der beiden Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen von je S 50,-- (Ersatzarreststrafen je 12 Stunden) verhängt hat. Eine Verjährung der am 18. Mai 1970 begangenen beiden Verwaltungsübertretungen ist schon deshalb nicht eingetreten, weil die Strafverfügung vom 11. Juni 1970 wegen Nichtvorweisung des Führerscheines und des Zulassungsscheines durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt laut Poststempel bereits am 15. Juni 1970 zur Post gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, es sei im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht worden, welche Gesetzesverletzungen er begangen habe. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 schuldig erkannt, er habe am 18. Mai 1970 gegen 4.00 Uhr in Klagenfurt auf der Rosentalerstraße einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und bei der Verkehrskontrolle dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen können; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG 1967 begangen und werde gemäß Paragraph 134, KFG 1967 zu zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde durch den Spruch des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheides nur insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50,-- herabgesetzt wurden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Arreststrafen in der Dauer von je 12 Stunden zu treten haben. Es ergibt sich daher aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis mit genügender Deutlichkeit, welcher Gesetzesverletzungen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde.
Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass die belangte Behörde keine Begründung für die Angemessenheit der verhängten Strafen gegeben habe. Nun wurde die Strafbemessung im erstinstanzlichen Straferkenntnis damit begründet, dass die verhängten Geldstrafen dem Verschulden entsprächen, wobei als straferschwerend kein Umstand, hingegen als strafmildernd die bisherige Strafvormerkungsfreiheit angenommen wurde. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde andere Strafzumessungsgründe nicht angenommen, sondern die Geld- und Ersatzarreststrafen nur im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius herabgesetzt. Berücksichtigt man, dass die angewendete Strafbestimmung des § 134 Abs. 1 KFG 1967 (Fassung BGBl. 1971/285) Geldstrafen bis zu S 30.000,--, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit Arreststrafen bis zu 6 Wochen vorsieht, dann ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen ihr Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gesetzwidrig ausgeübt hätte.Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass die belangte Behörde keine Begründung für die Angemessenheit der verhängten Strafen gegeben habe. Nun wurde die Strafbemessung im erstinstanzlichen Straferkenntnis damit begründet, dass die verhängten Geldstrafen dem Verschulden entsprächen, wobei als straferschwerend kein Umstand, hingegen als strafmildernd die bisherige Strafvormerkungsfreiheit angenommen wurde. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde andere Strafzumessungsgründe nicht angenommen, sondern die Geld- und Ersatzarreststrafen nur im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius herabgesetzt. Berücksichtigt man, dass die angewendete Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Fassung BGBl. 1971/285) Geldstrafen bis zu S 30.000,--, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit Arreststrafen bis zu 6 Wochen vorsieht, dann ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen ihr Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gesetzwidrig ausgeübt hätte.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, BGBl. Nr. 427.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.
Wien, am 25. Jänner 1973