Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1347/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8346 A/1973

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1347/72

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §17 Abs1;
VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1856/53 E 6. April 1954 VwSlg 3373 A/1954 RS 1

Stammrechtssatz

Der auch für den Bereich des Verwaltungsstrafrechtes anerkannte Grundsatz des Verbotes einer REFORMATIO IN PEIUS bedeutet, dass der Beschuldigte gegenüber der im Rahmen der gesetzlich zulässigen erfolgten Bestrafung durch die Vorinstanz nicht schlechter gestellt werden darf. Es ist daher nicht zulässig, iZm der Aufhebung einer zusätzlich verhängten Verfallsstrafe die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) zu erhöhen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001347.X01

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1972001347_19730125X01

Rechtssatz für 1347/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8346 A/1973

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1347/72

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius wird nicht verletzt, wenn die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren wegen zweier Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen zu je S 50,-

- verhängt, nachdem sie zunächst - entgegen der zwingenden Vorschrift des Paragraph 22, VStG - für zwei Übertretungen eine gemeinsame Geldrate von S 100,-- ausgesprochen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001347.X02

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1972001347_19730125X02

Rechtssatz für 1347/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8346 A/1973

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1347/72

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a litb;
VStG §51 Abs4;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Ausführunge, dass im Berufungsbescheid der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis der 1. Instanz zwingend klar gestellt wurde, welche Übertretung der Beschuldigte begangen hat, auch wenn der Berufung nur durch herabsetzung der Geldstrafe Folge gegeben wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001347.X03

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1972001347_19730125X03

Entscheidungstext 1347/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 8346 A/1973

Geschäftszahl

1347/72

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dkfm. Dr. Porias und die Hofräte DDr. Dolp, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Rath als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungsoberkommissär Dr. Paschinger, über die Beschwerde des Dr. K M in K, vertreten durch Dr. Paul Messiner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Burggasse 25/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 5. Juni 1972, Zl. 7 V- 1466/1/1972, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Wie sich des näheren aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 schuldig erkannt, er habe am 17. Mai 1970 gegen 4.00 Uhr in Klagenfurt auf der Rosentalerstraße einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und bei einer Verkehrskontrolle dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen können; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG 1967 begangen und werde gemäß Paragraph 134, KFG 1967 zu zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafe je ein Tag) bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde mit der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 25. November 1970 insofern Folge gegeben, als über den Beschwerdeführer wegen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe ein Tag) verhängt wurde. Gegen den vorangeführten Berufungsbescheid hatte der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der diesen Bescheid mit dem eingangs genannten Erkenntnis, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob, weil die belangte Behörde entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, VStG 1950 wegen der beiden Verwaltungsübertretungen nur eine Strafe verhängt hatte. Zu dem seinerzeitigen Beschwerdevorbringen - der Beschwerdeführer habe die Kraftfahrzeugpapiere bei der gegenständlichen Fahrt in einer zweiteiligen Mappe mitgeführt, diese Papiere aber bei der Kontrolle nicht finden können, weil sie sich im Typenschein, der

Begründung

ebenfalls in der Mappe gelegen sei, befunden hätten - wurde in den damit nicht dargetan habe, es sei ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften nach Paragraph 102, Absatz eins, Litera a und Litera b, KFG 1967 ohne sein Verschulden unmöglich gewesen. Denn den Beschwerdeführer treffe das Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere in der Mappe nicht gefunden habe, zumal er sie ja nach seinem eigenen Vorbringen selbst vor Eintritt der Fahrt dort aufbewahrt habe; hätte nämlich der Beschwerdeführer die nötige Sorgfalt beim Suchen der Dokumente in der Mappe aufgewendet, dann wäre er auch in der Lage gewesen, die mitgeführten Kraftfahrzeugpapiere den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Überprüfung auszuhändigen. Da dem Beschwerdeführer daher die Einhaltung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften nur durch sein Verschulden unmöglich gewesen sei, sei auch eine Straflosigkeit gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 nicht eingetreten.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten von 5. Juni 1972 wurde der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50,-- (Ersatzarreststrafen je 12 Stunden) herabgesetzt wurden, wobei sich die belangte Behörde auf die im Erkenntnis vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes stützte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass durch die Aufhebung des Berufungsbescheide vom 25. November 1970 "auch das gesamte bisherige Verfahren aufgehoben worden sei". Dem Beschwerdeführer ist die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, VwGG 1955 entgegenzuhalten, wonach durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Es trifft demnach nicht zu, dass das der Aufhebung des angefochtener Bescheides vorangegangene Verfahren ungültig und schon deshalb zu wiederholen sei, weil der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid aufgehoben hat.

Nach dem weiteren Beschwerdevorbringen wäre nach Meinung des Beschwerdeführers die belangte Behörde verpflichtet gewesen, das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 aufzuheben und dieser Behörde aufzutragen, ergänzende Tatsachenfeststellungen vorzunehmen. In diesem Verfahren hätte sich die belangte Behörde nach Auffassung des Beschwerdeführers auch von der Glaubwürdigkeit seiner Verantwortung - es treffe ihn kein Verschulden daran, dass er die Kraftfahrzeugpapiere nicht ausgehändigt habe, weil er einem Irrtum im Sinne des Paragraph 2, StG unterlegen sei - zu überzeugen gehabt.

Nun hat der Beschwerdeführer in seiner Berufung nicht bestritten, dass er dem anhaltenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Kraftfahrzeugpapiere nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe, sondern er hat lediglich eine - seines Erachtens entschuldigende - Begründung dafür gegeben, warum er damals diese Dokumente nicht ausgehändigt habe. Die belangte Behörde brauchte daher dann keine weiteren Erhebungen durchführen bzw. durchführen lassen, wenn diese Verantwortung des Beschwerdeführers ihn auch im Falle ihrer Erweisung nicht entschuldigen könnte. Da der Verwaltungsgerichtshof in den Entscheidungsgründen seines in dieser Rechtssache ergangenen Erkenntnisses vom 12. Februar 1972, Zl. 109/71, bereits ausführlich zu dieser Frage Stellung genommen hat und zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verantwortung ihn nicht entschuldigen könne, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, in der Richtung Erhebungen durchzuführen und Feststellungen zu treffen, ob die Verantwortung des Beschwerdeführers glaubwürdig sei und ob sie den Tatsachen entspreche.

In der Beschwerde wird ferner die Meinung vertreten, dass durch den angefochtenen Bescheid der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verletzt worden sei, weil er durch den Berufungsbescheid vom 25. November 1970 nur wegen einer Verwaltungsübertretung, jedoch durch den mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 1972 wegen zweier Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Im übrigen sei auch infolge Aufhebung des Berufungsbescheides vom 25. November 1970 Verjährung eingetreten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche z. B. die Erkenntnisse vom 14. April 1947, Slg. N.F. Nr. 78/A, und vom 12. Oktober 1965, Slg. N.F. Nr. 6781/A) hat aber der Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nur die Bedeutung, dass über den Beschuldigten keine strengere Strafe verhängt werden darf als dies durch den vorinstanzlichen oder durch den vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheid erfolgt ist. Da im vorliegenden Fall über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG 1967 mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) und mit dem Berufungsbescheid vom 25. November 1970 eine Geldstrafe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 1 Tag) verhängt worden waren, hat die belangte Behörde den Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius nicht verletzt, wenn sie nunmehr wegen der beiden Verwaltungsübertretungen über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen von je S 50,-- (Ersatzarreststrafen je 12 Stunden) verhängt hat. Eine Verjährung der am 18. Mai 1970 begangenen beiden Verwaltungsübertretungen ist schon deshalb nicht eingetreten, weil die Strafverfügung vom 11. Juni 1970 wegen Nichtvorweisung des Führerscheines und des Zulassungsscheines durch die Bundespolizeidirektion Klagenfurt laut Poststempel bereits am 15. Juni 1970 zur Post gegeben wurde. Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, es sei im angefochtenen Bescheid nicht zum Ausdruck gebracht worden, welche Gesetzesverletzungen er begangen habe. Wie sich aus der obigen Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Klagenfurt vom 17. September 1970 schuldig erkannt, er habe am 18. Mai 1970 gegen 4.00 Uhr in Klagenfurt auf der Rosentalerstraße einen dem Kennzeichen nach näher bezeichneten Personenkraftwagen gelenkt und bei der Verkehrskontrolle dem einschreitenden Sicherheitswachebeamten auf dessen Verlangen weder den Führerschein noch den Zulassungsschein vorweisen können; er habe dadurch die Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera a und Litera b, KFG 1967 begangen und werde gemäß Paragraph 134, KFG 1967 zu zwei Geldstrafen von je S 100,-- (Ersatzarreststrafen je 1 Tag) bestraft. Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde durch den Spruch des mit vorliegender Beschwerde angefochtenen Bescheides nur insofern Folge gegeben, als die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen auf je S 50,-- herabgesetzt wurden, an deren Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit Arreststrafen in der Dauer von je 12 Stunden zu treten haben. Es ergibt sich daher aus dem angefochtenen Bescheid im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis mit genügender Deutlichkeit, welcher Gesetzesverletzungen der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde.

Der Beschwerdeführer rügt schließlich, dass die belangte Behörde keine Begründung für die Angemessenheit der verhängten Strafen gegeben habe. Nun wurde die Strafbemessung im erstinstanzlichen Straferkenntnis damit begründet, dass die verhängten Geldstrafen dem Verschulden entsprächen, wobei als straferschwerend kein Umstand, hingegen als strafmildernd die bisherige Strafvormerkungsfreiheit angenommen wurde. Wie sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, hat die belangte Behörde andere Strafzumessungsgründe nicht angenommen, sondern die Geld- und Ersatzarreststrafen nur im Hinblick auf das Verbot der reformatio in peius herabgesetzt. Berücksichtigt man, dass die angewendete Strafbestimmung des Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 (Fassung BGBl. 1971/285) Geldstrafen bis zu S 30.000,--, im Falle Ihrer Uneinbringlichkeit Arreststrafen bis zu 6 Wochen vorsieht, dann ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen ihr Ermessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gesetzwidrig ausgeübt hätte.

Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 14. November 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 427.

Wien, am 25. Jänner 1973

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1973:1972001347.X00

Im RIS seit

14.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010

Dokumentnummer

JWT_1972001347_19730125X00