Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1973

Geschäftszahl

1347/72

Rechtssatz

Ausführunge, dass im Berufungsbescheid der belangten Behörde im Zusammenhalt mit dem Straferkenntnis der 1. Instanz zwingend klar gestellt wurde, welche Übertretung der Beschuldigte begangen hat, auch wenn der Berufung nur durch herabsetzung der Geldstrafe Folge gegeben wurde.